INDIVIDUELLE BERATUNG ZU PFLEGEGRADEN

Anfang des Jahres 2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen auf die „Pflegegrade“ 1 bis 5 umgestellt. Die Pflegegrade dienen der Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen, anhand derer die Ansprüche auf Leistungsumfänge der Pflegeversicherung bemessen werden. Wir helfen Ihnen bei der Bestimmung des Pflegegrades.

Im Rahmen eines Prüfverfahrens werden Betroffene auf ihre vorhandene Selbstständigkeit geprüft und nach einem Punktesystem bewertet. Dieses ist im Anschluss ausschlaggebend für die Bestimmung des Pflegegrades und dem Anspruch auf entsprechende Betreuungsleistungen. Die Umstellung von Pflegestufen zu Pflegegraden soll insbesondere von Demenz betroffenen Menschen die Beantragung von Pflegeleistungen erleichtern. Vor der Änderung galten vor allem körperliche Beeinträchtigungen als Grund der Vergabe einer höheren Pflegestufe. Die Neuerungen sollen nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen bzw. mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“, leichter Unterstützung ermöglichen.

Betroffene, die bereits vor 2017 eine Pflegestufe beantragt haben, bekommen automatisch den entsprechenden Pflegegrad zugeordnet – ohne erneute Begutachtung.

Im aktuellen Begutachtungsverfahren zur Bestimmung des Pflegegrades (1-5) werden insbesondere folgende Bereiche der Selbstständigkeit betrachtet und in einem umfangreichen und komplexen Prozess verrechnet:

  • Mobilität: z.B. körperliche Beweglichkeit
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z.B. Verstehen, Reden, Orientierung
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z.B. Unruhe, Angsterscheinungen
  • Selbstversorgung: z.B. eigenständige Körperhygiene, Nahrungsaufnahme
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
    z.B. selbstständige Medikamenteneinnahme, verordnete Hilfsmittel gebrauchen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: z.B. Alltag eigenständig gestalten, mit Menschen in Kontakt treten